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Vereinbarung des Ruhens eines mietrechtlichen Außerstreitverfahrens

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/163Zak 2024, 98 Heft 5 v. 25.3.2024

AußStrG: § 28

MRG: § 37 Abs 3

Auch im mietrechtlichen Außerstreitverfahren kann gem § 28 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 S 1 MRG Ruhen des Verfahrens vereinbart werden (hier: "ewiges Ruhen"). Die Vereinbarung wird mit der Anzeige durch alle Parteien wirksam. Für die Dauer des Ruhens entfällt grundsätzlich eine Sachentscheidung des Gerichts.

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