AußStrG: § 28
MRG: § 37 Abs 3
Auch im mietrechtlichen Außerstreitverfahren kann gem § 28 Abs 1 AußStrG iVm § 37 Abs 3 S 1 MRG Ruhen des Verfahrens vereinbart werden (hier: "ewiges Ruhen"). Die Vereinbarung wird mit der Anzeige durch alle Parteien wirksam. Für die Dauer des Ruhens entfällt grundsätzlich eine Sachentscheidung des Gerichts.