ABGB: § 167 Abs 3, § 258 Abs 4, § 281 Abs 3
AußStrG: § 173
Die Genehmigung von Vertretungshandlungen des Verlassenschaftskurators ist nicht nach der - auf die Verwaltung der Verlassenschaft durch die Erben zugeschnittenen - Regelung des § 810 ABGB, sondern nach § 167 Abs 3 ABGB zu prüfen (§ 281 Abs 3 iVm § 258 Abs 4 ABGB). Die Genehmigung setzt daher voraus, dass die Handlung für die Verlassenschaft vorteilhaft ist. Dass sie nicht offenbar nachteilig ist, genügt nicht.