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Keine Akteneinsicht in den Handakt des Gerichtskommissärs

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/149Zak 2024, 93 Heft 5 v. 25.3.2024

ZPO: § 219

AußStrG: § 22

Das Akteneinsichtsrecht nach § 219 ZPO beschränkt sich auf Unterlagen, die zum Bestandteil der Prozessakten gemacht wurden und im Gerichtsakt tatsächlich vorhanden sind.

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