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Keine Abschreibung eines Liegenschaftsteils ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/148Zak 2024, 93 Heft 5 v. 25.3.2024

ABGB: § 662, § 828

LiegTeilG: § 3 Abs 1

Der weite Begriff "Buchberechtigte" in § 3 Abs 1 LiegTeilG ist teleologisch zu reduzieren. Die Zustimmung aller Miteigentümer ist für die Abschreibung eines Teils einer Miteigentumsliegenschaft immer erforderlich (5 Ob 131/19d = Zak 2020/159, 92; 5 Ob 128/16h = Zak 2017/156, 94). Die Zustimmung kann nicht durch das Gericht ersetzt werden.

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