ABGB: § 662, § 828
LiegTeilG: § 3 Abs 1
Der weite Begriff "Buchberechtigte" in § 3 Abs 1 LiegTeilG ist teleologisch zu reduzieren. Die Zustimmung aller Miteigentümer ist für die Abschreibung eines Teils einer Miteigentumsliegenschaft immer erforderlich (5 Ob 131/19d = Zak 2020/159, 92; 5 Ob 128/16h = Zak 2017/156, 94). Die Zustimmung kann nicht durch das Gericht ersetzt werden.