Gem Art 25 Abs 3 Wohnimmobilienkreditvertrags-RL 2014/17/EU können die Mitgliedstaaten mit bestimmten Beschränkungen einen Entschädigungsanspruch des Kreditgebers bei vorzeitiger Kreditrückzahlung vorsehen. In der zur deutschen Rechtslage ergangenen Vorabentscheidung C-536/22 , VR Bank Ravensburg-Weingarten, vertrat der EuGH die Ansicht, dass die Entschädigung innerhalb der festgelegten Schranken auch den entgangenen Gewinn und insb den Verlust der restlichen Vertragszinsen umfassen kann (siehe auch § 20 HIKrG). Die Berechnung des Gewinnentgangs habe unter Berücksichtigung der pauschalen Rendite des zurückgezahlten Betrags zu erfolgen. Die tatsächliche Verwendung dieses Betrags durch den Kreditgeber müsse nicht einbezogen werden. Art 25 Wohnimmobilienkreditvertrags-RL sei auch dann anzuwenden, wenn die vorzeitige Rückzahlung erfolgt, weil der Verbraucher von einem durch das nationale Recht eingeräumten Kündigungsrecht Gebrauch macht.