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Schmit, Ersitzungs- und Verjährungsfristen bei juristischen Personen, ÖJZ 2024/28, 139.

LiteraturübersichtSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/134Zak 2024, 80 Heft 4 v. 4.3.2024

Gegenüber privilegierten Personen (ua "erlaubten Körpern") gilt gem § 1472 und § 1485 ABGB eine längere Ersitzungs- und Verjährungszeit. In 8 Ob 81/21a = Zak 2022/387, 212 gelangte der OGH zum Schluss, dass dieses Privileg nicht jeder juristischen Person des Privatrechts zukommt, aber die Gründung durch oder aufgrund des Gesetzes oder eine öffentlich-rechtliche, schon bei der Firmenbucheintragung eingreifende Konzessionspflicht die Privilegierung rechtfertigt (siehe auch 4 Ob 69/23k = Zak 2024/84, 53). Der Autor weist darauf hin, dass das Privileg damit im Wesentlichen ausgegliederten Rechtsträgern, Finanzdienstleistungsunternehmen und Ziviltechnikergesellschaften zukommt. Seiner Ansicht nach reicht die Privilegierung von Konzessionären ungerechtfertigt weit. Diese sollte auf konzessionspflichtige Gesellschaften beschränkt werden, die einen besonderen Beitrag für das Gemeinwohl leisten.

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