Die Autoren weisen darauf hin, dass technischen Normen in Gewährleistungsprozessen uU eine zu große Bedeutung beigemessen wird, wenn die - idR durch ein Sachverständigengutachten zu klärende - Frage, ob sie eingehalten wurden, mit der zunächst zu beantwortenden Frage, ob ihre Einhaltung (schlüssig) vereinbart wurde, vermischt wird. Da die Mangelhaftigkeit vom konkret vereinbarten Vertragsinhalt abhänge, könne eine uneingeschränkte Heranziehung von technischen Regelwerken wie ÖNORMEN zu unrichtigen Ergebnissen führen.