ABGB: § 932 Abs 4, § 1295 Abs 1, § 1311
In einem Gewährleistungs- oder Schadenersatzprozess wegen des Abgasskandals muss der Kläger nur beweisen, dass das Kfz über eine Abschalteinrichtung (hier: Thermofenster) verfügt. Die Behauptungs- und Beweislast für die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung wegen Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes nach Art 5 Abs 2 Typgenehmigungs-VO 715/2007 trifft den Beklagten.