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Kostenersatz für den Kostenpunkt trotz Unterliegens des Rechtsmittelwerbers in der Hauptsache

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/108Zak 2024, 63 Heft 4 v. 4.3.2024

Die Judikatur zum Prozesskostenersatz im Fall eines Misserfolgs des Berufungswerbers in der Hauptsache und eines Erfolgs im Kostenpunkt ist uneinheitlich. Ein Kostenersatz für den Kostenpunkt wird teilweise bejaht (zB 8 Ob 45/09i = Zak 2010/54, 39), teilweise abgelehnt (zB 2 Ob 164/12z = Zak 2013/733, 401). In den Rs 13 Ra 30/23v und 5 R 22/23h vertrat das OLG Innsbruck die Auffassung, dass der Rechtsmittelwerber trotz Unterliegens in der Hauptsache Anspruch auf Kostenersatz für sein erfolgreiches (gesondert oder verbunden ausgeführtes) Rechtsmittel im Kostenpunkt (Kostenrekurs, Berufung im Kostenpunkt, Kostenrüge, Rekurs) hat. Voraussetzung für den Kostenzuspruch sei die gesonderte Kostenverzeichnung. Bei Verbindung mit dem in der Hauptsache erhobenen Rechtsmittel müssten daher zweimal Kosten verzeichnet werden, einmal für das Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache und einmal eventualiter für die Kostenrüge.

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