ABGB (idF vor GRUG): § 933, § 1497
ZPO: § 235
Im Fall einer Klagsänderung besteht die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klage iSd § 1497 ABGB nicht ab Klagseinbringung, sondern erst ab Wirksamkeit der Änderung.
ABGB (idF vor GRUG): § 933, § 1497
ZPO: § 235
Im Fall einer Klagsänderung besteht die verjährungsunterbrechende Wirkung der Klage iSd § 1497 ABGB nicht ab Klagseinbringung, sondern erst ab Wirksamkeit der Änderung.