ABGB: § 770 Z 4
Die Zufügung schweren seelischen Leides in verwerflicher Weise bildet gem § 770 Z 4 ABGB einen Enterbungsgrund. Das Leid durch gelegentlichen Streit oder gelegentliche verbale Kränkungen hat idR nicht das geforderte Gewicht. Ausreichend sein kann hingegen das Leid durch Imstichlassen in einer Notsituation, Psychoterror oder die lang andauernde Ausübung subtilen psychischen Drucks.