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Lange Ersitzungszeit gegenüber Gesellschaft der öffentlichen Hand

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/84Zak 2024, 53 Heft 3 v. 19.2.2024

ABGB: § 492, § 1463, § 1472

Gegenüber privilegierten Personen (ua "erlaubten Körpern") läuft gem § 1472 ABGB eine längere Ersitzungszeit. Einer GmbH, die durch Gesetz oder aufgrund spezialgesetzlicher Ermächtigung errichtet wurde und deren Alleingesellschafterin die öffentliche Hand ist, steht dieses Privileg zu.

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