ABGB: § 492, § 1463, § 1472
Gegenüber privilegierten Personen (ua "erlaubten Körpern") läuft gem § 1472 ABGB eine längere Ersitzungszeit. Einer GmbH, die durch Gesetz oder aufgrund spezialgesetzlicher Ermächtigung errichtet wurde und deren Alleingesellschafterin die öffentliche Hand ist, steht dieses Privileg zu.