Das großteils dispositiv gehaltene Recht (§§ 105 ff UGB, §§ 1175 ff ABGB) der Personengesellschaften eröffnet den Gesellschaftern weite gesellschaftsvertragliche Regelungsmöglichkeiten. Das Versterben aktiver Gesellschafter kann daher unterschiedlichste Auswirkungen auf den Bestand der Personengesellschaft, je nach Gesellschafterstellung, gesellschaftsvertraglichen und letztwilligen Regelungen haben. Dem Gerichtskommissär sind damit umfangreiche Nachforschungspflichten aufgetragen, um seinen Belehrungspflichten entsprechend nachzukommen. Ein etwaiger schriftlicher Gesellschaftsvertrag wird daher anzufordern sein. Mangels eines solchen käme die Informationseinholung bei den Erben bzw weiteren Gesellschaftern infrage. Sinnvollen gesellschafts- und erbrechtlichen Regelungen wird sich ein noch gesondert erscheinender Beitrag widmen. Zum Einzelunternehmen in der Verlassenschaft siehe bereits Zak 2024/44, 27.