Gem § 30 Abs 2 Z 3 Fall 2 MRG kann der Mietvertrag gekündigt werden, wenn der Mieter durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet. Der Beitrag fasst zunächst die Grundsätze zusammen, die die Rsp auf diesen Kündigungsgrund anwendet, und stellt anschließend in einer ausführlichen Tabelle aktuelle Einzelfallentscheidungen zum Vorliegen dieses Kündigungsgrundes dar.1