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Erneute Eintragung als Rechtsanwaltsanwärter trotz Rechtsanwaltsprüfung

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/76Zak 2024, 43 Heft 3 v. 19.2.2024

Nach Ansicht des OGH (19 Ob 1/23w) kann sich eine Person, die bereits in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen war, später erneut in diese Liste eintragen lassen, auch wenn sie bereits die Mindestausbildungsdauer erfüllt und die Rechtsanwaltsprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Nur die einmal erfolgte Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte verhindere nach der Judikatur die nachfolgende Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter.

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