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Vorabentscheidungsersuchen zu Informationspflichten bei Wohnkrediten

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/73Zak 2024, 43 Heft 3 v. 19.2.2024

Gem Art 13 Abs 1 lit g Wohnimmobilienkreditvertrags-RL 2014/17/EU und der wortgleichen Umsetzung in § 7 Z 7 HIKrG müssen die allgemeinen Informationen des Kreditgebers über Kreditverträge ein repräsentatives Beispiel des Gesamtkreditbetrags, der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, des vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags und des effektiven Jahreszinses umfassen. In der Rs 2 Ob 236/23d hat der OGH den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob ein Kreditgeber, der Wohnbaukredite mit und ohne hypothekarische Besicherung in verschiedenen Zinsvarianten (ausschließlich Fixzins, wechselnde variable und fixe Zinsen, ausschließlich variable Zinsen) anbietet, auch für jede Zinsvariante Beispiele darstellen muss oder es - wovon der OGH ausgeht - genügt, jeweils ein repräsentatives Beispiel für einen Kredit mit und ohne Hypothek in die Informationen aufzunehmen.

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