ABGB: § 1295 Abs 1, § 1311, § 1489
Dass der Versuch der Schadensbeseitigung durch den Schädiger unverschuldet gescheitert ist, kann nicht zum Entfall der Verschuldenshaftung führen.
Für die Haftung der Fahrzeugherstellerin aufgrund des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist es daher irrelevant, ob sie ein Verschulden daran trifft, dass das von ihr zur Schadensbehebung erstellte Softwareupdate tatsächlich bloß die ursprüngliche Abschalteinrichtung (Umschaltlogik) durch eine andere unzulässige Abschalteinrichtung (Thermofenster) ersetzt hat.