ABGB: § 1295 Abs 1, § 1311
Wenn die Fahrzeugherstellerin aufgrund eines nicht vorwerfbaren Rechtsirrtums davon ausgegangen ist, dass die verbaute Abschalteinrichtung zulässig ist, scheidet ihre Haftung wegen Schutzgesetzverletzung mangels Verschuldens aus. Die Beweislast für das fehlende Verschulden liegt bei ihr.