NTG: § 3 Abs 1, § 5
NO: § 54
Die Wertgebühr nach § 5 NTG für die Solennisierung bzw Mantelung eines Abtretungsvertrags über einen GmbH-Geschäftsanteil ist nach dem Wert des Geschäftsanteils (ohne Abzug von Schulden) zu bemessen. Als Wert ist der vereinbarte Preis anzusetzen, und zwar auch dann, wenn er nicht konkret, sondern über eine Rechenformel festgelegt ist. In diesem Fall kann weder der im Abtretungsvertrag angeführte Ausgangswert der Rechenformel ("Transaktionswert") noch der Preis, auf den sich die Parteien nach Streitigkeiten über das Rechenergebnis später vergleichsweise geeinigt haben, als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.