ABGB: § 867, § 914
Ein Gemeinderatsbeschluss, der für den Abschluss eines Rechtsgeschäfts durch die vom Bürgermeister vertretene Gemeinde erforderlich ist, ist objektiv nach dem Wortsinn unter Berücksichtigung des Geschäftszwecks auszulegen.
ABGB: § 867, § 914
Ein Gemeinderatsbeschluss, der für den Abschluss eines Rechtsgeschäfts durch die vom Bürgermeister vertretene Gemeinde erforderlich ist, ist objektiv nach dem Wortsinn unter Berücksichtigung des Geschäftszwecks auszulegen.