ABGB: § 879 Abs 1, § 1311
Sportwetten fallen in die Gesetzgebungskompetenz der Länder und unterliegen nach stRsp nicht dem GSpG. Dies gilt auch für Über-Unter-Wetten (zB auf die Anzahl der bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erzielten Tore bei einem Fußballspiel).