Gem Art 8 lit a und b Rom III-VO 1259/2010 ist auf die Ehescheidung mangels Rechtswahl primär das Recht des Staats anwendbar, in dem die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw zuletzt hatten. Zur Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthalts eines Diplomaten-Ehepaars hat der dt BGH in der Rs XII ZB 117/23 mehrere Vorabentscheidungsfragen an den EuGH gerichtet. Geklärt werden soll, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt ein gewisses Maß an sozialer und familiärer Integration und eine bestimmte Dauer der physischen Präsenz voraussetzt, sowie ob der Umstand, dass der eine Ehegatte als Diplomat entsendet wurde, die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Empfangsstaat beeinflusst oder sogar ausschließt.