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Verbrauchergewährleistungsrecht - schwerwiegender Mangel, geringfügiger Mangel

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/23Zak 2024, 17 Heft 1 v. 15.1.2024

VGG: § 12 Abs 4 Z 1, § 12 Abs 5

Im Fall eines schwerwiegenden Mangels iSd § 12 Abs 4 Z 1 VGG kann der Verbraucher sofort auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe (Preisminderung oder Vertragsauflösung) umsteigen. Ein Mangel ist schwerwiegend, wenn er den Verlust des Vertrauens in die Mängelbehebung rechtfertigt. Dies kann bereits aus der Natur des Mangels folgen.

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