VGG: § 12 Abs 4 Z 1, § 12 Abs 5
Im Fall eines schwerwiegenden Mangels iSd § 12 Abs 4 Z 1 VGG kann der Verbraucher sofort auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe (Preisminderung oder Vertragsauflösung) umsteigen. Ein Mangel ist schwerwiegend, wenn er den Verlust des Vertrauens in die Mängelbehebung rechtfertigt. Dies kann bereits aus der Natur des Mangels folgen.