ABGB: § 863, § 904 S 3
IO: § 210 Abs 1 Z 8
Wenn Fälligkeit nach Möglichkeit oder Tunlichkeit vereinbart ist, kann der Gläubiger die Erfüllungszeit gem § 904 S 3 ABGB vom Gericht festsetzen lassen. Die Festsetzung erfolgt nach Billigkeit unter Berücksichtigung der Interessen von Schuldner und Gläubiger.