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Rückzahlung des während des Abschöpfungsverfahrens gewährten Darlehens nach Möglichkeit oder Tunlichkeit

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/22Zak 2024, 16 Heft 1 v. 15.1.2024

ABGB: § 863, § 904 S 3

IO: § 210 Abs 1 Z 8

Wenn Fälligkeit nach Möglichkeit oder Tunlichkeit vereinbart ist, kann der Gläubiger die Erfüllungszeit gem § 904 S 3 ABGB vom Gericht festsetzen lassen. Die Festsetzung erfolgt nach Billigkeit unter Berücksichtigung der Interessen von Schuldner und Gläubiger.

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