EuErbVO: Art 1 Abs 1, Art 4
ABGB: § 756
Die internationale Zuständigkeit für eine Pflichtteilsklage richtet sich nach der EuErbVO. Dass das Verlassenschaftsverfahren bereits beendet ist, ändert nichts. Das Zuständigkeitsregime der EuErbVO ist zeitlich nicht auf die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens beschränkt.