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Internationale Zuständigkeit für eine Pflichtteilsklage

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/590Zak 2024, 335 Heft 17 v. 21.10.2024

EuErbVO: Art 1 Abs 1, Art 4

ABGB: § 756

Die internationale Zuständigkeit für eine Pflichtteilsklage richtet sich nach der EuErbVO. Dass das Verlassenschaftsverfahren bereits beendet ist, ändert nichts. Das Zuständigkeitsregime der EuErbVO ist zeitlich nicht auf die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens beschränkt.

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