ABGB: § 551
AußStrG: § 78, § 157, § 161, § 185
Ein Erbverzicht beseitigt nur das Anwartschaftsrecht auf die Erbschaft, nicht jedoch die Erbfähigkeit.
ABGB: § 551
AußStrG: § 78, § 157, § 161, § 185
Ein Erbverzicht beseitigt nur das Anwartschaftsrecht auf die Erbschaft, nicht jedoch die Erbfähigkeit.