MRG: § 3
Für den räumlichen Umfang der Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 MRG ist der Mietvertrag von Bedeutung. Die Erhaltungspflicht beschränkt sich nicht zwingend auf die Liegenschaft oder Flächen, an denen der Vermieter Verfügungsbefugnisse hat (hier: aufgrund Baurechts), sondern erstreckt sich auf alle Bereiche, die vertraglich in das Mietverhältnis einbezogen sind.