EheG: § 82 Abs 1 Z 1, § 83, § 94
Stichtag für die Bewertung einer der nachehelichen Vermögensaufteilung unterliegenden Sache ist der Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung im Aufteilungsverfahren.
Eine Wertsteigerung, die allein auf Investitionen oder Arbeitsleistungen eines Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zurückzuführen ist, ist von der Aufteilung ausgenommen. Daher ist in diesem Fall jener fiktive Wert der Sache maßgeblich, den sie im Zeit-