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Vorabverzicht auf Teile des Ehegattenunterhalts für den Fall der Trennung

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/554Zak 2024, 314 Heft 16 v. 30.9.2024

ABGB: § 94 Abs 3, § 879 Abs 1

Ein Vorabverzicht eines Ehegatten auf Teile des Unterhalts im Fall der Trennung ist grundsätzlich wirksam. Dass der Verzicht zu krass unterschiedlichen Einkommensverhältnissen der Ehegatten führt, schadet nicht, weil die ehelichen Beistandspflichten nach der Haushaltstrennung gelockert sind.

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