ABGB: § 94 Abs 3, § 879 Abs 1
Ein Vorabverzicht eines Ehegatten auf Teile des Unterhalts im Fall der Trennung ist grundsätzlich wirksam. Dass der Verzicht zu krass unterschiedlichen Einkommensverhältnissen der Ehegatten führt, schadet nicht, weil die ehelichen Beistandspflichten nach der Haushaltstrennung gelockert sind.