vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Bewilligung der Namensänderung wegen nicht gebräuchlicher Schreibweise

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/547Zak 2024, 303 Heft 16 v. 30.9.2024

§ 3 Abs 1 Z 2 NÄG schließt die Änderung des Familiennamens auf einen im Inland nicht gebräuchlichen Namen aus. Im Ausgangsfall des VfGH-Erk E 1338/2024 haben die Behörde und das Verwaltungsgericht die Änderung des Familiennamens auf "Teuer" abgelehnt, weil der Name in dieser Schreibweise (anders als "Theuer") in Österreich nicht gebräuchlich ist und durch die fallweise Verwendung des Wunschnamens in beruflichen und sozialen Kontexten über einen Zeitraum von vier Jahren noch keine grundrechtlich geschützte Position entstanden ist. Der VfGH hatte keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Beurteilung. Die Beschwerde des Antragstellers wurde an den VwGH abgetreten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte