§ 3 Abs 1 Z 2 NÄG schließt die Änderung des Familiennamens auf einen im Inland nicht gebräuchlichen Namen aus. Im Ausgangsfall des VfGH-Erk E 1338/2024 haben die Behörde und das Verwaltungsgericht die Änderung des Familiennamens auf "Teuer" abgelehnt, weil der Name in dieser Schreibweise (anders als "Theuer") in Österreich nicht gebräuchlich ist und durch die fallweise Verwendung des Wunschnamens in beruflichen und sozialen Kontexten über einen Zeitraum von vier Jahren noch keine grundrechtlich geschützte Position entstanden ist. Der VfGH hatte keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Beurteilung. Die Beschwerde des Antragstellers wurde an den VwGH abgetreten.