ZPO: § 587
AußStrG: § 78 Abs 2
Der Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters ist gem § 587 Abs 7 ZPO abzuweisen, wenn nachgewiesen wird, dass die säumige Partei den Schiedsrichter vor der erstinstanzlichen Entscheidung bestellt hat. Da die säumige Partei als Antragsgegnerin dem Begehren des Antragstellers entsprochen hat, ist sie in der Entscheidung zum Kostenersatz zu verpflichten. Ob der Antrag berechtigt war, ist nicht zu prüfen.