ABGB: § 1319
Die Bauwerkhaftung nach § 1319 ABGB besteht für typische Gefahren eines (Bau-)Werks, nicht nur für Gefahren aus einer von diesem ausgehenden Dynamik.
Dass die Spannschraube eines Zauns weit über die Schraubenmutter hinaussteht und zu Verletzungen von Vorbeigehenden führen kann, kann als von der Bauwerkhaftung erfasste Gefahr qualifiziert werden (Zurückweisung des Rekurses).