ABGB: § 1295 Abs 1
In einem Schadenersatzprozess wegen des Abgasskandals (hier: gegen den Motorenhersteller) muss der Kläger die Existenz einer Abschalteinrichtung iSd Art 3 Z 10 Typgenehmigungs-VO 715/2007 beweisen. Die Beweislast für die ausnahmsweise Zulässigkeit nach Art 5 Abs 2 Typgenehmigungs-VO liegt beim Beklagten.