ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der in einem Zivilverfahren (hier: Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren) schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Prozessparteien persönlich für dadurch verursachte Schäden. Vor der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens kann die Haftung jedoch nicht geltend gemacht werden.