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Schadenersatzanspruch gegen Gerichtsgutachter erst nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/531Zak 2024, 296 Heft 15 v. 16.9.2024

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299

Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der in einem Zivilverfahren (hier: Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren) schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Prozessparteien persönlich für dadurch verursachte Schäden. Vor der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens kann die Haftung jedoch nicht geltend gemacht werden.

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