ABGB: § 784 Fall 1
Von der Hinzu- und Anrechnung bei der Pflichtteilsbemessung ausgenommen sind ua Schenkungen, die der Verstorbene ohne Schmälerung des Stammvermögens aus Einkünften gemacht hat (§ 784 Fall 1 ABGB). Bei der Auslegung dieser Regelung kann mangels inhaltlicher Änderungen auf die Rsp und Lit zur Vorgängerbestimmung (§ 785 Abs 3 ABGB idF vor ErbRÄG 2015) zurückgegriffen werden.