ABGB: § 863, § 922, § 929
Auch bei einem Gebrauchtwagen ist die Verkehrs- und Betriebssicherheit eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft, für die der Verkäufer gewährleistungsrechtlich einzustehen hat.
ABGB: § 863, § 922, § 929
Auch bei einem Gebrauchtwagen ist die Verkehrs- und Betriebssicherheit eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft, für die der Verkäufer gewährleistungsrechtlich einzustehen hat.