ÄrzteG: § 54 Abs 2
ABGB: § 1311, § 1325, § 1327
Die Einsicht eines Dritten in die Krankengeschichte eines Verstorbenen setzt ein berechtigtes Interesse voraus, unabhängig davon, ob sie auf § 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG (Entfall der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht zum Schutz höherwertiger Interessen) oder auf den hypothetischen Willen des Patienten, den Arzt von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden (dazu zB 2 Ob 162/16m = Zak 2017/493, 294), gestützt wird.