WEG: § 16
Die Ansicht, dass eine unspezifizierte Geschäftsraumwidmung, welche die Nutzung der Wohnungseigentumsobjekte nach der Parteienabsicht offen halten sollte, auch die Verwendung zur touristischen Kurzzeitvermietung deckt, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision). Dies gilt auch dann, wenn diese Verwendung im Zeitpunkt der Widmung noch nicht üblich oder vorhersehbar war.