WEG: § 14
ABGB: § 780 Abs 1
Wenn der überlebende Eigentümerpartner den halben Mindestanteil des Verstorbenen aufgrund der in § 14 WEG geregelten Sonderrechtsnachfolge erwirbt, fällt ein Übernahmspreis, der von ihm nach dieser Bestimmung zu leisten ist, in die Verlassenschaft. Als Übernahmspreis ist gem § 14 Abs 2 WEG grundsätzlich die Hälfte des Verkehrswerts des ganzen Mindestanteils zu leisten.