WEG: § 2, § 13
Ein Alleineigentümer kann kein Wohnungseigentum, sondern nur vorläufiges Wohnungseigentum (§§ 45 ff WEG) begründen.
Die beiden einzigen Miteigentümer der Liegenschaft können Wohnungseigentum auch in der Weise begründen, dass sie jeweils Eigentümerpartner sämtlicher Wohnungseigentumsobjekte werden.