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Verbrauchergewährleistungsrecht - defektes Reifendruckkontrollsystem bei Gebrauchtwagen kein geringfügiger Mangel

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/489Zak 2024, 274 Heft 14 v. 2.9.2024

VGG: § 12 Abs 5

Im Fall eines geringfügigen Mangels iSd § 12 Abs 5 VGG ist die Vertragsauflösung ausgeschlossen und dem Verbraucher steht als sekundärer Gewährleistungsbehelf nur die Preisminderung zur Verfügung. Das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Eigenschaft ist kein bloß geringfügiger Mangel.

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