ABGB: § 877, § 879 Abs 1
GSpG: § 2 Abs 4
Ob der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz zur absoluten oder relativen Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt und ob die Nichtigkeit die Rückabwicklung rechtfertigt, richtet sich nach dem Verbotszweck.
ABGB: § 877, § 879 Abs 1
GSpG: § 2 Abs 4
Ob der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz zur absoluten oder relativen Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt und ob die Nichtigkeit die Rückabwicklung rechtfertigt, richtet sich nach dem Verbotszweck.