ABGB: § 1311
StVO: § 38 Abs 4, § 88b Abs 1
Die Wartepflicht eines Fahrzeuglenkers, der auf der ampelgeregelten Kreuzung bei Grünlicht abbiegen will, gegenüber einem Radfahrer, der die Kreuzung bei Grünlicht auf dem markierten Fahrbahnbereich neben dem Zebrastreifen überqueren will, ergibt sich nicht aus den Vorrangregeln des § 19 StVO, sondern aus der Verhaltensregel des § 38 Abs 4 StVO. Nach dieser Regel dürfen beim Einbiegen Benützer der freigegebenen Fahrstreifen sowie Fußgänger und Radfahrer, welche die Fahrbahn nach den für sie geltenden Regelungen überqueren, weder gefährdet noch behindert werden.