ABGB: § 1311
StVO: § 38 Abs 4
Aus § 38 Abs 4 StVO folgt, dass ein Fahrzeuglenker, der bei Grünlicht in die Kreuzung einfährt, die Verkehrslage beobachten und seine Fahrweise darauf einstellen muss. Diese Pflicht besteht nicht nur am Beginn der Grünphase bzw bei der Einfahrt in die Kreuzung, sondern während der gesamten Grünphase bzw der gesamten Fahrt im Kreuzungsbereich.