ABGB: § 1152
AHK: § 2 Abs 2, § 9, § 12, § 13
Das angemessene Rechtsanwaltshonorar für die Vertretung im Rechtsmittelverfahren in einer Verwaltungsstrafsache wird grundsätzlich gem § 13 Abs 4 AHK in sinngemäßer Anwendung der Honoraransätze des § 9 AHK für offiziose Strafsachen ermittelt. Je nachdem, ob sich die Bescheidbeschwerde nur gegen die Strafhöhe oder auch gegen die Bestrafung selbst richtet, ist der niedrigere oder der höhere Honoraransatz nach § 9 Abs 1 AHK maßgeblich. Ein Zuschlag von 20 % nach § 9 Abs 2 AHK steht in einer Verwaltungsstrafsache keinesfalls zu.