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Rechtsanwaltshonorar für das Rechtsmittelverfahren in einer Verwaltungsstrafsache

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/452Zak 2024, 256 Heft 13 v. 12.8.2024

ABGB: § 1152

AHK: § 2 Abs 2, § 9, § 12, § 13

Das angemessene Rechtsanwaltshonorar für die Vertretung im Rechtsmittelverfahren in einer Verwaltungsstrafsache wird grundsätzlich gem § 13 Abs 4 AHK in sinngemäßer Anwendung der Honoraransätze des § 9 AHK für offiziose Strafsachen ermittelt. Je nachdem, ob sich die Bescheidbeschwerde nur gegen die Strafhöhe oder auch gegen die Bestrafung selbst richtet, ist der niedrigere oder der höhere Honoraransatz nach § 9 Abs 1 AHK maßgeblich. Ein Zuschlag von 20 % nach § 9 Abs 2 AHK steht in einer Verwaltungsstrafsache keinesfalls zu.

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