HeimAufG: § 2 Abs 1
Betreute Wohnformen ohne Einrichtungscharakter fallen nicht in den Anwendungsbereich des HeimAufG.
Ob es sich bei einem Angebot für ältere Menschen um betreutes Wohnen ohne Einrichtungscharakter oder um eine dem HeimAufG unterliegende heimähnliche Einrichtung handelt, kann nur im Einzelfall in einer wertenden Gesamtbetrachtung sämtlicher Merkmale beurteilt werden.