IPRG: § 8
Nach welchem Recht sich die Formerfordernisse für eine Morgengabevereinbarung richten, die iranisch-österreichische Doppelstaatsbürger anlässlich ihrer Eheschließung im Iran im Jahr 2004 abgeschlossen haben, ist nach § 8 IPRG zu prüfen. Die EuGüVO 2016/1103 und die Rom I-VO 593/2008 sind schon wegen ihres zeitlichen Geltungsbereichs nicht relevant.