ABGB: § 231
StSUG: § 2 Z 3, § 8
Leistungen, die der geldunterhaltspflichtige Elternteil nach dem Stmk SozialunterstützungsG (StSUG) zur Unterstützung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs für sich selbst erhält, fallen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage.