Eine Klage auf Erfüllung des Vertrags über die entgeltliche Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen fällt nach Ansicht des OLG Wien (16 R 73/24h) nicht gem § 51 Abs 1 Z 6 JN in die Handelsgerichtsbarkeit, unabhängig davon, ob der Übernehmende bereits Geschäftsanteile hält oder nicht.